Beitragsordnung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2023 tritt die Beitragsordnung des Fußballclub Mettmann 2008 in Kraft und lautet wie folgt:
1. Gebühren
a) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr bei Vereinseintritt beträgt:
• für Kinder, Jugendliche und Erwachsene 10,00 €
• für Familien ohne Begrenzung der Familiengröße 10,00 € pro Person
b) Abgabe für Sportstättennutzung
Die Abgabe für die Nutzung der Sportstätten für aktive, beitragspflichtige Mitglieder beträgt:
• für Kinder, Jugendliche und Erwachsene 2,00 € monatlich
• für Familien ohne Begrenzung der Familiengröße 3,00 € monatlich
Die Abgabe für die Sportstättennutzung wird mit dem Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Mitgliedergruppen
Die zahlenden Mitglieder werden nachfolgenden Gruppen unterschieden:
Gruppe I:
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre,
• Schüler, Studenten, Auszubildende, Zivildienstleistende
und Wehrpflichtige unter 27 Jahre gegen Nachweis und
auf Antrag vor Beitragserhebung
Gruppe II:
• Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr,
• ein Erziehungsberechtigter und dessen Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen des Eltern-Kind-Turnens
Gruppe III:
• Familien: Als Familie im Sinne dieser Beitragsordnung gelten beide oder ein Erziehungsberechtigte/r und deren Kinder unter 27 Jahre, soweit sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, unabhängig von der Anzahl der Personen. Für Kinder vom 18. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gilt dies jedoch nur, wenn diese die Voraussetzungen nach Gruppe I, 2. Teilgruppe erfüllen.
Gruppe IV
• Senioren über 65 Jahre,
• Passive Mitglieder (die dem Verein verbunden sind aber am aktiven Sport nicht teilnehmen).
Gruppe V
• Fördermitglieder. Fördermitglieder sind natürliche
Personen, Firmen, Personenvereinigungen oder juristische Personen die, ohne Anspruch auf Teilnahme an den sportlichen Angeboten des Vereins zu haben,
bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und hierfür einen Beitrag zu leisten.
3. Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedbeitrag einschließlich der Abgabe für Sportstättennutzung richtet sich nach der Gruppenzugehörigkeit des Vereinsmitgliedes:
Gruppe I: 144,00 €
Gruppe II: 154,00 €
Gruppe III: 231,00 €
Gruppe IV: 89,00 € (aktiv)
65,00 € (passiv)
Gruppe V: x €
4. Fälligkeit des Beitrages und Zahlungsmodalitäten
Der Beitrag ist erstmalig zur Anmeldung und daraufhin wahlweise
• vierteljährlich jeweils am 1.1. / 1.4. / 1.7. / 1.10,
• halbjährlich jeweils am 1.1. / 1.7. oder
• jährlich am 1.7. eines Jahres im Voraus fällig.
Bei Neuaufnahme ist der Monat des Eintritts in den Verein maßgebend. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich per Lastschrifteinzugsverfahren.
Änderungen (Kontonummer, Kreditinstitut) sind unverzüglich und unaufgefordert der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Anfallende Stornogebühren des Geldinstituts bei Lastschriftverfahren werden dem Mitglied weiterbelastet. Für Selbstzahler (Einzelüberweisung oder Dauerauftrag) wird ein pauschaler Kostenersatz von zusätzlich 5,- € im Kalenderjahr berechnet. Die Wiederaufnahme in den Fußballclub Mettmann 2008 setzt voraus, dass keine Beitragsrückstände mehr bestehen. Einen Monat nach Fälligkeit werden säumige Mitglieder gemahnt. Die Mahngebühr beträgt pauschal 2,50 €. Zahlt das Mitglied nach der ersten Mahnung nicht, erfolgt eine zweite Mahnung zwei Monate nach Fälligkeit. Die Mahngebühr hierfür beträgt pauschal 10,00 €. Aktive Mitglieder, die Rückstände nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit beglichen haben, sind für die Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb vereinsintern bis zur Zahlung des Vereinsbeitrages gesperrt. Der Vorstand wird schriftlich informiert. Zahlt ein Mitglied drei Monate nach Fälligkeit nicht, wird ein gerichtliches Mahn- und Beitreibungsverfahren eingeleitet. Wer mindestens 12 Monate Beitragsrückstände aufweist, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen. Eine entsprechende Mitteilung der Geschäftsstelle wird schriftlich zugestellt. Etwaige Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen. Bei Zahlungsverzug und Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erfolgt eine Vereinsfreigabe nicht eher, bis alle Forderungen des Vereins vollständig beglichen sind.
5. Beitragsbefreiungen
Beitragsfrei gestellt sind:
• Ehrenmitglieder,
• jedes dritte und weitere Familienmitglied im Rahmen der Familienmitgliedschaft
• Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, wobei Voraussetzung für den Versicherungsschutz des (Klein-) Kindes die Vereinsmitgliedschaft mindestens eines Erziehungsberechtigten ist,
• Mitglieder bei besonderen Härtefällen durch Einzelbeschluss des Vorstands. Gleiches gilt für Beitragsstundungen oder –ermäßigungen. Dies gilt solange, wie der Freistellungsgrund Gültigkeit hat. Die Beitragsfreistellung ist jeweils nur gegen vorherige Vorlage entsprechender Nachweise möglich. Hierfür ist das Mitglied selbst verantwortlich.
6. Vereinsaustritt
Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Austrittserklärung beim Verein. Die Kündigung kann auf Wunsch schriftlich bestätigt werden.
7. Sonstiges
Namens- und/oder Anschriftenänderungen sind dem Verein vom Mitglied schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, werden die Kosten zur Ermittlung der Angaben dem Mitglied in Rechnung gestellt. Beitragsänderungen sind nur auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche Sitzung gemäß Satzung) mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Mettmann.
Mettmann, den 10. Mai 2023